Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.


Aufgrund der Verständlichkeit wird im Folgenden immer in der männlichen Form geschrieben, gemeint ist jedoch auch die weibliche Form.



§1 Vorstandssitzungen


1. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden nach einem jährlich zu erstellenden Arbeitsplan durchgeführt.

2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

3. Der Schriftführer fertigt über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung ein Protokoll an. Dieses muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmenverhältnis enthalten, sowie die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers.
Das Protokoll soll den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zugestellt werden.



§ 2 Beschlüsse

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter, anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Für finanzielle Verpflichtungen oder Verfügungen des SFV mit Wert über 250 € ist zwingend vorher ein Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.



§ 3 Widerspruch


1. Beschließt der Vorstand in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Kassenwartes, so kann dieser gegen den Beschluss ausdrücklich Widerspruch erheben. Wird Widerspruch nach Satz 1 erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung des Vorstandes erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der der Kassenwart widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Kassenwartes von der Mehrheit des Vorstandes beschlossen wird.

2. Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende oder der ständige Vertreter des Vorsitzenden gegen einen Beschluss, der nicht der laufenden Verwaltung angehört und von bedeutendem Interesse für den SFV ist, Widerspruch erhebt.



§ 4 Geschäftsführung


1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende aus. Er ist verantwortlich die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse umzusetzen.

2. Die Vorschriften der Satzung des SFV sind einzuhalten.

3. Der Vorsitzende hat den Vorstand über alle wichtigen, den Verband und ihre Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren.

4. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die Aufgaben, welche ihm vom Vorstand oder der Verbandsdelegiertenversammlung übertragen wurden.



§ 5 Referate


1. Bei Bedarf sind vom Vorstand Referate einzurichten. Dem Referat wird ein bestimmtes Thema, eine Aufgabe zugewiesen.

2. Der Vorstand bestimmt einen Referatsleiter. Der Referatsleiter sucht sich, je nach Umfang der zu erledigenden Aufgabe, geeignete Referenten.

3. Die Arbeit und Leitung im Referat obliegt dem Referatsleiter. Das Referat und der Referatsleiter unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht des Vorstandes. Das Referat arbeitet für den Vorstand und ist diesem rechenschaftspflichtig. Der Referatsleiter handelt ohne Außenwirkung.

4. Der Referatsleiter kann an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. Er soll über die Referatsgegenstände von wesentlicher Bedeutung berichten. Der Referatsleiter ist nicht stimmberechtigt im Vorstand.



§ 6 Finanzen


1. Der Vorstand fasst zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres Beschlüsse über die Verteilung des Verbandsvermögens. Dem geht eine vom Kassenwart vorgestellte Grobplanung der Finanzen (Einnahmen, Ausgaben, Reserve, …) voraus.

2. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Kasse des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.

3. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt an die Vorstandsmitglieder halbjährlich und ist auf das Konto des betreffenden Vorstandsmitgliedes zu überweisen.
Die Zahlung erfolgt in der vorletzten Woche des betreffenden Halbjahres.

4. Der Vorstand legt insbesondere verbindlich fest, welche Beträge der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung zugeteilt werden.



§ 7 Vertretungsbefugnis und Unterschriftsberechtigung


1. Der ständige Vertreter übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

2. Unterschriftsberechtigt sind der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und einer der Stellvertreter.



§ 8 Öffentlichkeitsarbeit


1. Der Stadtfeuerwehrverband Dresden e. V. präsentiert sich in geeigneter Form in der Öffentlichkeit.

2. Zu dieser gehören:

PressekonferenzenInternetpräsentationAktionsveranstaltungen mit den MitgliedsfeuerwehrenAktionsveranstaltungen mit anderen Vereinen, Verbänden bzw. Einrichtungen, welche den Interessen des Brandschutzes oder des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V. nahe stehen.




§ 9 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der Delegiertenversammlung am 18.04.2008 in Kraft und setzt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.









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Vorsitzender des SFV Dresden e.V.